Nachdem der letzte Versuch des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), die Wirkungen des BFH-Urteils zum sog. „Sanierungserlass“ (hier) in Bezug auf Altfälle zu beschränken (hier) fulminant gescheitert war (hier), hat das Ministerium nunmehr mit einem sog. „Nichtanwendungserlass“ vom 29. März 2018 einen weiteren Versuch gestartet, für Altfälle unter Vertrauensschutzgesichtspunkten den Sanierungserlass aufrecht zu erhalten.
Das BMF stellt sich damit explizit gegen die Urteile des BFH vom 23. August 2017, in denen das Gericht entschied, dass der damalige Erlass des BMF in gleicher Weise gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstosse, wie der Sanierungserlass selbst (s. erneut hier). Zwar beruft sich das BMF in seinem jetzigen Nichtanwendungserlass auch gerade auf den (angeblich im Koalitionsvertrag) geäußerten „Willen des Gesetzgebers“, es bleibt aber abzuwarten, wie der BFH diese Begründung sieht. Hatte er doch im vorbezeichneten Urteil explizit ausgeführt, dass eine solche Regelung nur der Gesetzgeber (selbst) treffen könne. Wie der „Willen“ eines Koalitionspapiers den „Willen“, sprich die Gesetzgebung, des Parlaments ersetzen soll, bleibt das Geheimnis des Verfassers beim BMF.
Die Vorgehensweise des BMF spricht also eher für einen hohen Druck von Seiten der Wirtschaft und der Berater- und Insolvenzverwalterzunft – und für eine gewisse Verzweiflung angesichts der Passivität der EU-Kommission in Bezug auf die seit letztem Jahr vorliegende Gesetzesfassung des „Sanierungserlasses“ (s. erneut hier). Es bleibt – gerade für die Beraterpraxis – abzuwarten, wie sich der BFH zu diesem neuerlichen Vorstoß verhält.