Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Reihe aktueller Entscheidungen die Haftungsmaßstäbe für Geschäftsführer im Rahmen der sog. „Insolvenzverschleppungshaftung“ etwas entschärft. Nunmehr können auf Grund einer Zahlung des Geschäftsführers „in umittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang“ an das Unternehmen geflossene Leistungen in der Insolvenz selbst dann als (haftungsbefreiender) Ausgleich für die massechmälernde Zahlung gewertet werden, wenn sie bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr in der Masse vorhanden waren.
Bis zur Entscheidung aus dem November 2014 hatte der BGH einen entsprechenden Ausgleich der Masseschmälerung nur angenommen, wenn und soweit die durch die Zahlung bewirkte Gegenleistung bei Verfahrenseröffnung noch erhalten war und durch ihre Verwertung ein entsprechender Massezufluss generiert werden konnte. Nunmehr entschied der BGH, dass der als Ausgleich erhaltene Gegenstand nicht noch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhanden sein muss. Maßgeblich für die Bewertung sei vielmehr der Zeitpunkt, in dem die Masseverkürzung durch einen Massezufluss ausgeglichen wird.
Für die Praxis ist zu beachten, dass auch diese scheinbare Haftungserleichterung durch den BGH unter vielen Bedingungen steht – deren Eintritt im Zeitpunkt der Zahlungen häufig gar nicht überblickt werden kann. Insoweit empfiehlt sich in der Krise stets eine Einzelabstimmung von Zahlungen.