In zwei am 4. Februar 2016 veröffentlichten Urteilen hat das Gericht der Europäischen Union (EuG, auch „Gericht der ersten Instanz“ genannt) im Anschluss an die Entscheidung des EuGH die von der Kommission erkannte Beihilferechtswidrigkeit der sog. „Sanierungsklausel“ des § 8c Abs. 1a KStG bestätigt.
In den beiden Rechtssachen „Heitkamp Bauholding GmbH“ (T-287/11) und “GFKL Financial Services AG“ (T‑620/11) wies das Gericht die Klagen zweier Unternehmen gegen Beschluss der Kommission vom 26. Januar 2011 (C 7/2010), wonach die sog. „Sanierungsklausel“ (§ 8c Abs. 1 KStG a.F.) eine unzulässige staatliche Beihilfe darstellt, als unbegründet ab.
Damit bestätigen die vorliegende Urteile die entsprechende Entscheidung des EuGH gegen die Bundesrepublik Deutschland vom 3. Juli 2014 (C-102/13 P) deren Klage bereits als unzulässig, weil verspätet eingelegt (!), zurückgewiesen wurde, erneut die Unvereinbarkeit dieser Vorschrift mit EU-Recht. Die Sichtweise der europäischen Verfassungsorgane stellt zweifelsohne ein Hindernis auf dem Weg zu einer nachhaltigen Sanierung von Unternehmen dar – wie das Schicksal zumindest von Heitkamp verdeutlicht: Die Holding wurde abgewickelt und Unternehmensteile sind an Wettbewerber verkauft worden. Eine Gesamtsanierung scheiterte demnach. Ob eine Sanierung unter Nutzung der Verlustvorträge hätte gelingen können, kann man natürlich nicht mehr feststellen. Festzuhalten bleibt aber, dass die Nutzung von Verlustvorträgen zur Finanzierung der Sanierung eines Unternehmens bislang ein wichtiges „Werkzeug“ im „Handwerkskasten“ der Sanierer war. Dieses ist nun scheinbar dauerhaft abhandengekommen.
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