Mit Wirkung zum 15. Dezember 2018 ist der sog. „Sanierungserlass in Gesetzesform“, § 3a EStG (zum Gesetzgebungsverfahren hier), rückwirkend zum 5. Juli 2017 in Kraft getreten (vgl. Art. 19 iVm. Gesetzesfassung im BGBl, hier). Damit sind u.a. Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung (Sanierungsertrag) grundsätzlich (einkommens-)steuerfrei. Mit diesem Rechtsakt findet ein jahrelanger Disput um den vormals durch das Bundesministerium erlassenen „Sanierungserlass“ seinen Abschluss (s. näher zu den Entwicklungen hier).
Zur Erlangung der Steuerfreiheit muss Steuerpflichtige für den Zeitpunkt des Schuldenerlasses die Sanierungsbedürftigkeit und die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens, die Sanierungseignung des betrieblich begründeten Schuldenerlasses und die Sanierungsabsicht der Gläubiger nachweisen. Dem Nachweis dürfte ein Insolvenzplan – wie auch schon unter Geltung des sog. „Sanierungserlasses“ – genügen, der den vorgenannten Bedingungen Rechnung trägt. Über § 7b GewStG gilt diese grundsätzliche Steuerfreiheit auch für etwaig anfallende Gewerbesteuer, ohne dass der jeweiligen Kommune überhaupt noch ein Prüfungsrecht zusteht.
Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27. Juni 2017