Begleicht ein (hierzu nicht verpflichteter) Dritter Verbindlichkeiten des (späteren) Insolvenzschuldners aus eigenen Mitteln, so stellt sich die Frage, ob diese Zahlungen anfechtbar sein können. Aktuell wird diese Frage im Rahmen eines größeren Insolvenzverfahren in Berlin wiederholt vom Insolvenzverwalter aufgeworfen. Grund genug, sich einmal die aktuelle Rechtsprechung näher anzuschauen.
Der BGH entscheidet bezüglich der Anfechtbarkeit derartiger Zahlungen zwischen der sog. „Anweisung auf Schuld“ und der „Anweisung auf Kredit“. Im letzteren Fall („Anweisung auf Kredit“) soll nach Ansicht des BGH keine (anfechtbare) Zahlung vorliegen, im ersteren („Anweisung auf Schuld“) schon.
Beispielsfall für eine „Anweisung auf Schuld“ ist eine Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2011, in der die zahlende Dritte mit der Schuldnerin einen Darlehensvertrag geschlossen hatte, auf Grund derer die Dritte dann direkt an die Gläubigerin (Finanzamt) zahlte. Diese Zahlung sah der BGH als anfechtbar an, weil die Schuldnerin mit der Zahlung an die Gläubigerin ihre Forderung an die Dritte verliere (den Anspruch auf Einforderung des Darlehens).
Nach einer Entscheidung BGH aus dem Jahre 2012 soll eine Gläubigerbenachteiligung bei einer „Anweisung auf Kredit“ demgegenüber grundsätzlich ausscheiden, wenn die Zahlung durch einen Dritten ohne Verpflichtung gegenüber dem Schuldner bewirkt werde, „weil es durch die Zahlung lediglich zu einem Gläubigerwechsel in der Person des Angewiesenen kommt. Die Belastung der Masse mit dem Rückgriffsanspruch des Angewiesenen wird hier durch die Befreiung von der Schuld des Zahlungsempfängers ausgeglichen.“
Diese Rechtsprechung stellt sich in der Praxis für einen Anfechtungsgegner problematisch dar, weil er in den seltensten Fällen Kenntnis vom zwischen dem Schuldner und dem Dritten tatsächlich bestehenden Rechtsverhältnis erhalten wird. Dementsprechend schwebt bei Drittzahlungen immer das Damoklesschwert der Insolvenzanfechtung über der Zahlung. Folglich sollte der Gläubiger, bevor er entsprechende Zahlungen durch einen Dritten akzeptiert, sich vom Dritten und vom Schuldner schriftlich versichern lassen, dass der Zahlung kein Rechtsverhältnis zwischen Schuldner und Drittem – insbesondere kein Darlehensvertrag – zu Grunde liegt.
BGH, Urt. v. 28.1.2016 – IX ZR 185/13
BGH, Urt. v. 21.6.2012 – IX ZR 59/11
BGH, Urt. v. 17.3.2011 – IX ZR 166/08