In einem Urteil aus Mai 2019 hat sich der BGH zum Direktanspruch von Gläubigern einer insolventen GmbH gegen den Geschäftsführer geäußert – und zumindest eine Haftung nach § 826 BGB wegen sittenwidriger Schädigung abgelehnt. Damit stärkt der BGH die Macht der Insolvenzverwalter.