Nein, nein, mit der Überschrift ist nicht das (insolvenzrechtliche) Skalpell eines Verwalters gemeint, das „am gesunden“ ansetzt, sondern der immer noch dramatische Abfall der Unternehmensinsolvenzen: Nachdem sich der Absturz im April noch bei -13,3% bewegte (hier), ist er im Mai 2020 zwar auf „nur“ noch -9,9% (jeweils im Vorjahresvergleich) zurückgegangen, wie Destatis meldet (hier). Die vorläufigen Erhebungen zum Insolvenzgeschehen von Destatis für Juli 2020, wonach die Unternehmensinsolvenzen um weitere über 29% (!) zurückgehen sollen, weisen aber auf einen weiteren sehr starken Abfall hin.
Dieser starke Rückgang liegt auch nach Ansicht von Destatis maßgeblich in der derzeitigen Aussetzung der Insolvenzantragspflicht begründet. Diese Aussetzung soll eigentlich im September 2020 auslaufen, aktuell läuft aber die Diskussion über eine Verlängerung der Aussetzung bis ins nächste Jahr (s. nur hier, hier und hier). Euler Hermes geht gleichwohl von einer stark steigenden Zahl von Unternehmensinsolvenzen in Europa in 2021 aus (hier).
Und die Sanierungen der aktuellen Insolvenzfälle scheint schwieriger zu werden, wie die Entscheidung zeigt, das Luxus-Mode-Label Strenesse abzuwickeln (hier).
Das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz hat derweil den erwarteten Reformentwurf für die Restschuldbefreiung vorgelegt. Demnach soll die bis zur Erlangung einer Restschuldbefreiung unterschiedslos auf noch drei Jahre verkürzt werden, vgl. näher hier und hier. Die Reform soll schon am 1. Oktober 2020 in Kraft treten. Zwar geht Destatis davon aus, dass der starke Rückgang auch bei den Verbraucherinsolvenzen (-23% im Vorjahresvergleich) auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht (s. erneut hier), allerdings könnte hierfür auch die nahende Reform sprechen. Allerdings sieht der (ungeänderte) § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO auch vor, dass die Restschuldbefreiung versagt werden kann, wenn ohne Aussicht auf eine Besserung der wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert wird.