Der Bundestag hat am 9. September 2020, in erster Lesung über einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vom 1. Juli 2020 (hier) beraten. Auch dieser Gesetzentwurf dient letztlich der Umsetzung der an dieser Stelle schon mehrfach diskutierten EU-Richtlinie zum „Präventiven Restrukturierungsrahmen“ (s. bereits hier).
Kern dieser Reform ist die schon seit längerem diskutierte Verkürzung der Dauer bis zur Restschuldbefreiung einer insolventen natürlichen Person von bislang im Höchstfall sechs Jahren auf nunmehr noch drei Jahre. Demgegenüber soll die Sperrfrist für ein zweites Restschuldbefreiungsverfahren von zehn auf elf Jahre verlängert werden. Im zweiten Verfahren soll dann auch eine längeren Dauer bis zur Restschuldbefreiung von fünf Jahren gelten. Laut Bundesregierung soll „die Verkürzung des Verfahrens nicht dazu führen, dass Schuldner im Falle einer späteren Wiederverschuldung schneller zu einer zweiten Entschuldung kommen können.“
Ferner sollen insolvenzbedingte Verbote bestimmter beruflicher Tätigkeiten sollen künftig mit Ablauf der Entschuldungsfrist außer Kraft treten, wobei für erlaubnis- und zulassungspflichtige Tätigkeiten jedoch erneut eine Genehmigung einzuholen sein soll.
Das entsprechende Gesetz dürfte zugleich mit etlichen anderen Reformen zum 1. Januar 2021 in Kraft treten. Die Neuregelung soll allerdings rückwirkend bereits für ab dem 1. Oktober 2020 beantragte Verfahren gelten.
Fazit: Die nunmehrige (erneute) Verkürzung der Frist bis zur Restschuldbefreiung von ehemals sieben (7!) Jahren auf nunmehr „nur“ noch drei Jahre, ohne dass es z.B. bestimmter Auskehrungsquoten für die Gläubiger bedarf, wie bisher, ist vollumfänglich zu begrüßen.
Zum jeweiligen Stand des Gesetzgebungsverfahrens s. hier