COVInsAG (u.a.) geht in die Verlängerung

Die vom Gesetzgeber Ende März 2020 erlassenen Gesetze zur Abmilderung der Folgen der Coronavirus-Pandemie („Corona-Folgen-Abmilderungsgesetz“, s. dazu näher hier) waren zeitlich begrenzt und wären in der Masse Ende September 2020 ausgelaufen. Angesichts der andauernden Pandemie wurden nunmehr die entsprechenden Regulierungen zum Teil nachjustiert, insgesamt aber zumindest bis Jahresende 2020 verlängert.

So hat der Deutsche Bundestag am Donnerstag, 17. September 2020,  einen von den Parteien der Regierungskoalition eingebrachten Entwurf zur Änderung des Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes („COVInsAG“) nach Änderungsvorschlägen des Rechtsausschusses angenommen (s. zu den Beratungen und Stand hier).

Kern dieser (bereits hier diskutierten) Regelung ist die Verlängerung der durch das COVInsAG ausgesetzten (beschränkten (!), s. dazu erneut hier) Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages für die Überschuldung nach § 19 InsO. Dagegen lebt die Antragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO ab dem 1. Oktober 2020 unbeschränkt (!) wieder auf (s. zu den Merkmalen nur hier).

Am 18. September 2020 hat dann das BMJV einen Entwurf zur Verlängerung verschiedener anderer Regelungen des Corona-Folgen-Abmilderungsgesetzes, nämlich das „GesRGenRCOVMVV“ vorgelegt. Die Verordnung soll die Verlängerung der Geltung verschiedener Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie bis zum 31. Dezember 2021 regeln. Damit wird Unternehmen betroffener Rechtsformen sowie Vereinen und Stiftungen weiterhin ermöglicht, auch bei Fortbestehen der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Einschränkungen Beschlussfassungen vornehmen zu können.

Fazit: Dass die Pandemie und ihre Folgen uns auch noch ein halbes Jahre nach der Verabschiedung des Corona-Folgen-Abmilderungsgesetzes im täglichen Leben begleitet, ist unbestritten. Auch zeigt der Gesetzgeber mit der schnellen Implementierung des „StaRUG“ (s. dazu näher hier), dass er auch die langfristige Bekämpfung der Krisenfolgen im Blick hat. Die differenzierte weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur noch für die Überschuldung könnte man nun als Beleg dafür nehmen, dass er die Vermeidung einer „Zombifizierung“ der deutschen Wirtschaft ebenfalls im Blick hat (s. dazu näher bei legonomics.de, hier). Allerdings zeichnen sich „Unternehmenszombies“ vielfach dadurch aus, dass sie eben noch Kredite aufnehmen können, aber eben – ganz im Sinne Minskys (s. näher hier) – bereits so überschuldet (!) sind, dass sie nicht mehr in der Lage sind, diese Kredite aus eigener Kraft, sprich eigenen unternehmerischen Gewinnen, zurückzuzahlen. Damit aber verlängert die Bundesregierung gerade die Lebenszeit dieser Zombies um weitere drei Monate. Auf der anderen Seite muss man einfach sagen: Darauf kommt es nach zehn Jahren Niedrigzinspolitik, die die Zombies überhaupt hat sprießen lassen, auch nicht mehr an. 

Regierungsfraktion: Entwurf eines Gesetzes  zur  Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (BT-Drs. 19/22178)

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (BT-Drs. 19/22593)

BMJV: Ref-E Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-,Genossenschafts-,  Vereins-und  Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungender COVID-19-Pandemie (GesRGenRCOVMVV)

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