Nach einer Entscheidung des BGH aus dem Dezember 2019 ist § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB ist auf den Erwerb eines Handelsgeschäfts aus der Insolvenz auch dann nicht anwendbar, wenn die Veräußerung nicht durch den Insolvenzverwalter, sondern durch den Schuldner in der Eigenverwaltung erfolgt. Damit bleibt der BGH auf seiner Linie, die eine Haftung wegen Firmenfortführung bei Erwerb aus der Insolvenz ausschließt.