Nachdem die Große Koalition die 3. Stufe der Insolvenzrechtsreform in der ablaufenden Legislaturperiode eher stiefmütterlich behandelt hat, scheint sie nunmehr zum Schlussspurt anzusetzen, wie jetzt die Einführung eines Konzerninsolvenzrechts in das deutsche Insolvenzrecht zeigt.
Nachdem zuletzt der Bundesrat am 15. Oktober 2013 (!) zum Projekt der Einführung eines Konzerninsolvenzrechts Stellung genommen hatte, wurde der Stillstand jetzt – ähnlich wie zuvor bei der Reform des Insolvenzanfechtungsrecht – schlagartig beendet. Mit Beschluss vom 9. März 2017 nahm der Bundestag dem „Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen“ an.
Durch die Neuregelung soll die Sanierung von Unternehmensgruppen erleichtert werden; dafür wird der alte Grundsatz des deutschen Insolvenzrechts: „Eine Person, ein Vermögen, ein Insolvenzverfahren“ zumindest aufgeweicht. Nunmehr sollen die einzelnen Verfahren über die Einzelunternehmen eines insolventen Konzerns zumindest zentralisiert werden (können), um die Chance zur Sanierung des Konzerns zu erhöhen. Sämtliche Insolvenzverfahren eines Konzerns können dazu künftig bei einem einzigen Gericht gebündelt werden. Darüber hinaus kann das Insolvenzgericht einen sog „Koordinationsverwalter“ berufen, um die Einzelverfahren besser aufeinander abzustimmen.
Das Gesetz tritt am 21. April 2018 in Kraft.
BT-Drucks. 18/407
BT-Drucks. 18/11436
BGBl I, Nr. 22, S. 866
Hinweis: in einer vorherigen Version des Artikels war das Datum des In-Kraft-Tretens noch nicht korrekt angegeben und der Verweis auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt noch nicht enthalten.