Im Rahmen der Aufbauhilfen für die von Hochwasserschäden betroffenen Regionen will die Bundesregierung auch eine bis zum 31. Dezember 2013 befristete Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für betroffene Unternehmen erreichen (s. Pressemitteilung hier).
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht eine Aussetzung der Antragspflicht für solche Unternehmen vor, die infolge des Hochwassers in wirtschaftliche Schieflage gekommen sind.
Die Insolvenzantragspflicht soll in den Fällen ausgesetzt werden, in denen Aussichten darauf bestehen, dass sich die eingetretene Insolvenzlage durch erlangbare Versicherungs-, Entschädigungs- oder Spendenleistungen oder durch eine Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarung beseitigen lässt. Erst wenn dies bis zum Jahresende 2013 nicht gelingt, müssen die betroffenen Unternehmen innerhalb der neu anlaufenden Höchstfrist von drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen.
Allerdings muss darauf hingewiesen werden, dass mit der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht keine Aussetzung der Insolvenzanfechtung einhergeht. Damit können Geschäftspartner, die an Unternehmen in der Hochwasserzone liefern, dem Risiko ausgesetzt sein, dass Zahlungen nachträglich angefochten werden.
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