In einem bereits Ende 2020 ergangenen Urteil stellte der Bundesfinanzhof klar, dass Sanierungsgewinne nur dann nach § 3a EStG nicht versteuert werden müssen, wenn der Schuldenerlass des Gläubigers auch mit dem Ziel der Sanierung des schuldnerischen Unternehmens ausgesprochen wurde. Ausschließlich eigennützige Motive seien insoweit nicht ausreichend.
Das Urteil ist deswegen interessant, weil es die zuvor bestehenden Ansätze des BFH zur Auslegung der Norm, des zwischenzeitlich gültigen sog. „Sanierungserlasses“ (s. dazu hier) und des vor In-Kraft-Treten der InsO geltenden § 3 Nr. 66 EStG kurz zusammenfasst (Rz. 8) und wohl dazu tendiert, es genügen zu lassen, dass die Sanierung des Unternehmens für den Gläubiger „zumindest mitentscheidend gewesen sei“, auf seine Forderung zu verzichten (Rz. 10)
Für die Praxis empfiehlt es sich, der Verzichtserklärung des oder der Gläubiger einen Passus beizufügen, dass der Forderungserlass auch von der Absicht getragen ist, die Sanierung des schuldnerischen Unternehmens zu unterstützen. Nur so lässt sich die Vermeidung der Steuerbarkeit von durch den Forderungsverzicht ausgelösten außerordentlichen Erträgen sicherstellen.