Aus der sog. „ARAG-Garmenbeck“-Entscheidung des BGH folgt grundsätzlich, dass der Aufsichtsrat etwaige Schadenersatzansprüche gegen den Vorstand geltend machen muss. Mit einem im September 2018 ergangenen Urteil hat der BGH die Haftung des Aufsichtsrates weiter verschärft.
Der BGH hat nämlich die Verjährungsfrist für die nicht rechtzeitige Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Vorstand insoweit nicht unwesentlich verlängert, als er den Beginn der maßgeblichen Verjährungsfrist letztendlich auf den Tag festlegte, an dem es dem AR letztmalig möglich gewesen wäre, seinerseits Schadenersatzansprüche gegen den Vorstand geltend zu machen. Damit hat er quasi die Verjährungsfrist für die Haftungsansprüche gegen den Aufsichtsrat verdoppelt.
BGH, Urt. v. 18.09.2018 – II R 152/17
BGH, Urt. v. 21.04.1997 – II ZR 175/95 („ARAG-Garmenbeck“)