Lange musste man ja nicht auf die Reaktion des Bundesfinanzhofes (BFH) gegen das BMF-Schreiben vom 29. März 2018 warten (s. dazu hier): Mit einem Urteil vom 16. April 2018 erklärt der BFH lapidar: „Die Wiederholung der Verwaltungsauffassung durch das BMF-Schreiben vom 29. März 2018 (BStBl I 2018, 588) ändert daran nichts.“
Mit „daran“ ist natürlich die mit der ursprünglichen BFH-Entscheidung geäußerte (verbindliche!) Rechtsansicht gemeint, dass dem BMF die Kompetenz zum damaligen Erlass des „Sanierungserlasses “ fehlte. In diesem neuerlichen Fall entschied der BFH denn auch konsequenter Weise, dass der Sanierungserlass auch auf Altfälle nicht anwendbar sei – eben auch nicht auf Grund des neuerlichen BMF-Schreibens aus dem März.
Damit hat sich auch der nächste Versuch des BMF, den Sanierungserlass zumindest für Altfälle aufrecht zu erhalten, gleich wieder erledigt. Und die Kommission schweigt zu § 3a EStG (s. dazu hier)….