Der Bundestag hat am gestrigen Tage in einer ersten Lesung den von der Bundesregierung am 16. Dezember 2015 vorgelegten Gesetzentwurf zur Reform des Rechts der Insolvenzanfechtung behandelt.
Ab und an mahlen die Mühlen der Gesetzgebung doch nicht so lange – zumindest bei der Reform des Insolvenzanfechtungsrechts: Der Referentenentwurf wurde im März 2015 vorgelegt (s. auch Meldung unten „Regierungsentwurf zur Reform des Anfechtungsrechts“ vom 05.10.15), der erste Regierungsentwurf dann am 29. September 2015. Der Bundesrat antwortete mit einer Empfehlung vom 13. November 2015. Die Bundesregierung legte dem Bundestag schon am 16. Dezember 2015 den entsprechend überarbeiteten Gesetzentwurf vor, der letzte Woche Freitag dann in der ersten Lesung des Bundestages behandelt wurde.
Aus den Verhandlungen ist noch wenig bekannt, außer einer Stellungnahme von Frau Winkelmeier-Becker, in der sie den Nutzen der Reform für den Mittelstand pries. Aus vorherigen Reformvorhaben ist aber bekannt, dass maßgebliche Änderungen auch noch zwischen der zweiten und dritten Lesung vorgenommen werden – also bleibt das Ergebnis der Beratungen abzuwarten. Das In-Kraft-Treten der Reform wird für den Sommer erwartet.
Der Grund für den straffen Zeitplan könnte aber auch daran liegen, dass die Bundesregierung versucht, das sog. „Fiskusprivileg“ – also die Unanfechtbarkeit von Rechtshandlungen zugunsten der öffentlichen Hand – „durch die Hintertür“ wieder einzuführen. Es sollen nämlich in bestimmten Konstellationen Zwangsvollstreckungen von einer Anfechtung ausgenommen werden. Gerade die öffentliche Verwaltung, die sich ihre Titel zur Zwangsvollstreckung selber ausstellen kann, würde von diesem Teil der Reform maßgeblich profitieren. (BZ)
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