Noch am 21. September hatte ich gemeldet (und am 22. Dezember erschien es dann auch im Bundesgesetzblatt, hier, s. Art. 10), dass das „COVInsAG“ erneut in die Verlängerung gehen würde (hier, vgl. zum „ersten“ COVInsAG hier und dessen „Verlängerung“ hier).
Auf Grund des fortdauernden und teils noch einmal verschärften Lockdowns bis zumindest 14. Februar 2021 (s. dazu näher hier) und der daraus folgenden Zwangsschließung zahlreicher Betriebe hat sich der Gesetzgeber weniger als einen Monat nach Veröffentlichung der bisherigen Verlängerung zu einer erneuten Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht entschlossen. Maßgeblich dafür dürfte aber auch sein, dass die Auszahlung der Überbrückungshilfen für von der Zwangsschließung betroffene Betriebe nach wie vor stockt (Stichwort: „Novemberhilfe“, s. nur hier).
Aktuell kursiert eine „Formulierungshilfe“ der Fraktionen von CDU/CSU und SPD (hier), die aber im Endeffekt nur den angepeilten Verlängerungszeitraum – bis Ende April 2021 – konkretisiert. Wesentlich aufschlussreicher dazu sind die Stellungnahmen der Experten, die gestern zu diesem Vorhaben im Bundestag gehört wurden (s. zusammenfassend hier und hier, s. auch Stellungnahme RAin/FAinInsR Urlaub hier, RA/FAInsR Prof. Dr. Flöther hier).
Nach den Vorstellungen des BMJV soll „die Verlängerung […] den Schuldnern zugutekommen, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben und deren Auszahlung noch aussteht. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Hilfe bis zum 28. Februar 2021 beantragt wird und die erlangbare Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist. “ und „Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt nur, wenn die Krise pandemiebedingt ist und mit einer Auszahlung der Hilfen zu rechnen ist. Schließlich muss durch die staatlichen Gelder eine Überlebenschance für das Unternehmen bestehen.“ Diese Voraussetzungen finden sich grundsätzlich wieder in der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung des § 1 Abs. 3 CoVinsAG.
In der Anhörung und den Materialien dazu scheint auch durch, dass die Regierung verhindern will, dass Zahlungen nach (pandemiebedingten) Stundungen doch (entgegen § 2 COVInsAG) einer Anfechtung unterliegen könnten.
Die Frage ist, ob die zukünftige Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des BGH sich diese Vorstellung zu eigen machen wird. Geschäftsführern ist dementsprechend schon aus Gründen der Haftungsvermeidung angeraten, sich vertieft mit den jeweils aktuellen Voraussetzungen für die Antragsaussetzung zu beschäftigen, um für sich persönlich festzulegen, ob sie aktuell antragspflichtig sind oder nicht.