Der BGH hat sich in einer Entscheidung aus dem November 2020 explizit gegen die vorwiegend vom OLG Düsseldorf vertretene Ansicht (zuletzt noch: OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.06.2020 – 4 U 134/18) gestellt und den Anspruch auf Schadenersatz gegen den Geschäftsführer nach § 64 Satz 1 GmbHG als gesetzlichen Haftpflichtanspruch auf Schadensersatz im Sinne der Versicherungsbedingungen eingestuft.
Mit diesem Urteil beendet der BGH mit einem Federstrich eine für Geschäftsführer seit dem ersten diesbezüglichen Urteil des OLG Düsseldorfs aus dem Jahre 2018 bestehende Unsicherheit, wonach es sich bei dem gesellschaftsrechtlichen Haftungsanspruch (eben etwa aus § 64 GmbHG) um einen „Ersatzanspruch eigener Art“ handele, der nicht mit dem versicherten Anspruch auf Schadenersatz vergleichbar sei (s. dazu näher hier).
Der BGH stellt in seiner Urteilsbegründung eindeutig klar, dass für einen „durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer [mithin geschäftserfahrenen und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertrauten Versicherungsnehmer/Versicherten einer D&O-Versicherung] bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs der in § 64 Satz 1 GmbHG geregelte Anspruch ein bedingungsgemäßer gesetzlicher Haftpflichtanspruch auf Schadensersatz ist.“
Mithin sind die vorherigen Entscheidungen des OLG Düsseldorf zu diesem Thema nur noch von rechtshistorischem Interesse. Vor dem Hintergrund, dass die entsprechenden Versicherer mittlerweile die Vergabe entsprechender Policen restriktiv handhaben (s. hier, auch schon hier diskutiert), stellt sich allerdings die Frage, ob dieser juristische Erfolg nicht in der Praxis eher einem Pyrrhussieg gleichkommt – denn, wo keine Versicherung, da auch kein Schutz.
Lieber Volker,
vielen Dank für die interessanten Ausführungen. Als Versicherungsmaklerin gehört die D&O-Versicherung zu meinem alltäglichen Geschäft – und auch zu meinem bevorzugten Spezialgebiet, zu dem ich selbst vor Makler*innen Vorträge halte.
Dieses Urteil klärt nun eindeutig, dass es sich bei Ansprüchen der Gesellschaft gegen die Geschäftsführung um reguläre Schadenersatzansprüche gemäß Versicherungsbedingungen handelt. Hier wurde also im Sinne der Versicherungsnehmer – und auch der Versicherten Personen – ein gutes Urteil gefällt.
Somit können D&O-Versicherer nicht, wie du befürchtest, die Deckung verweigern, da es ja jetzt offiziell ein bedingungsgemäßer gesetzlicher Haftpflichtanspruch auf Schadenersatz ist.
Schon vor diesem Urteil hatte ich von den von mir vermittelten D&O-Versicherern die Bestätigung eingeholt, dass Ansprüche gemäß § 64 GmbHG (Analoge Regelung im §92,93 AktG) als Schadenersatzansprüche gesehen werden. So waren meine Mandant*innen auch vor dem Urteil schon auf der sicheren Seite.
Dass sich dass gegebenenfalls auf die mittel- und langfristige Annahmepolitik auswirkt, steht allerdings auf einem anderen Blatt. Da spielen aber noch einige weitere Faktoren eine Rolle.
Herzliche Grüße
Silvia Jargon
Danke, Silvia, für deinen wertvollen Kommentar aus der Vermittlungspraxis.
Zumindest in meiner Beratungspraxis war aber die Verunsicherung ob der Urteile des OLG Düsseldorf messbar und ich habe auch Aussagen von Versicherern vor dem Urteil des BGH gehört, dass sie jetzt nicht mehr zu leisten bräuchten.
Ist aber nun eh „History“.
Viele Grüße,
Volker Beissenhirtz