Der II. Zivilsenat des BGH konkretisiert in einer aktuellen Entscheidung die Anforderungen, unter denen einem Geschäftsführer eine Freistellung von der Haftung wegen masseschmälernder Leistungen nach § 64 GmbHG auf Grund fehlender Ressortzuständigkeit gelingen kann.
Nach der Entscheidung des BGH bedarf eine Ressortverteilung zwar nicht zwingend einer schriftlichen Dokumentation (die aber angesichts der bei § 64 GmbHG wirkenden Beweislastumkehrung zu Lasten der Geschäftsführer angeraten erscheint). Allerdings setze eine haftungsbefreiende Geschäftsverteilung oder Ressortaufteilung eine „klare und eindeutige Abgrenzung der Geschäftsführungsaufgaben auf Grund einer von allen Mitgliedern des Organs mitgetragenen Aufgabenzuweisung voraus, die die vollständige Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben durch hierfür fachlich und persönlich geeignete Personen sicherstellt und ungeachtet der Ressortzuständigkeit eines einzelnen Geschäftsführers die Zuständigkeit des Gesamtorgans insbesondere für nicht delegierbare Angelegenheiten der Geschäftsführung wahrt.“
Bei Wahrnehmung der „nicht delegierbare Angelegenheiten “ durch das Gesamtorgan beschränke sich die Pflicht der nicht ressortzuständigen Geschäftsführer dann auf die Kontrolle und Überwachung des zuständigen Mitgeschäftsführers. Dazu genügt aber nach BGH eben nicht die Überprüfung der aktuellen Kontostände oder Besprechungen im Wochen- oder Zwei-Wochen-Rhythmus. Vielmehr müsse der nicht-zuständige Geschäftsführer die mündlichen Aussagen des zuständigen Mitgeschäftgsführers zumindest im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle prüfen. Zudem müsse jedes Anzeichen einer wirtschaftlichen Schieflage Anlass für eine tiefergehende Überprüfung sein.
Die vom BGH nur für die GmbH aufgestellten Regeln lassen sich problemlos auf die Organe anderer Rechtsformen übertragen. Im Zweifel dürften Sie auch für die entsprechende Ressortverteilung bei Aufsichtsorganen gelten. Auch vor dem Hintergrund der (aktuellen aber noch nicht rechtskräfigen) Entscheidung des OLG Düsseldorf zur Freistellung einer D&O-Versicherung von der Zahlungspflicht im Rahmen von § 64 GmbHG (s. näher hier) sollten Geschäftsführer also nicht zu viel Hoffnung in eine Ressortverteilungen als Instrument der Haftungsvermeidung setzen.