Während relativ unbemerkt von der Öffentlichkeit das allgemeine Korruptionsstrafrecht bereits mit Wirkung vom 26. November 2015 endlich verschärft wurde, tut sich die Legislative mit dem Vorhaben der Korruptionsbekämpfung im Gesundheitswesen noch schwer – das Gesetzgebungsverfahren könnte im Getriebe des Parlaments zerrieben werden.
Nachdem ein erster Versuch, Vorgaben der Europäischen Union im Korruptionsstrafrecht (teilweise aus dem Jahr 1999!) umzusetzen, im Jahre 2007 noch scheiterte, hat der Gesetzgeber nunmehr innerhalb von acht Monaten die Umsetzung (wahrscheinlich vor dem Hintergrund drohender Sanktionen seitens der EU) zumindest formell abgeschlossen: Die Bundesregierung hatte im März 2015 einen ersten Gesetzentwurf vorgelegt (BT-Drucks. 18/4350), der in der Folge durch den Rechtsausschuss und den Bundesrat nur unwesentlich verändert und schließlich am 20. November 2015 im Bundestag angenommen wurde (BGBl I 2015 Nr. 46, S. 2025).
Durch die Reform wird der Anwendungsbereich des § 299 StGB durch das sog. „Geschäftsherrenmodell“ erweitert und ein neuer § 335a in das Strafgesetzbuch eingeführt, der zu einer Ausweitung der Kriminalisierung von auslandsbezogenen Fällen der Amtsträgerkorruption führt.
Gemächlicher geht es bei der Schließung einer Gesetzeslücke im Gesundheitswesen zu: Der BGH (BGH, Beschl. V. 29. März 2012 – GSSt 2/11) hatte bereits 2012 entschieden, dass Ärzte nicht als „Beauftragte“ der Krankenkassen im Sinne des § 299 StGB gelten – und damit eine Gesetzeslücke aufgezeigt, die in den Medien (s. nur hier) zu einem großen Echo geführt haben. Dementsprechend hatten sich die Stimmen gemehrt, die die Einbeziehung der Ärzteschaft in das Korruptionsstrafrecht gefordert hatten.
Nachdem zunächst Bayern im Januar 2015 eine Bundesratsinitiative zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen gestartet hatte (s. hier), legte die Bundesregierung im Juli 2015 selbst einen Gesetzentwurf vor (hier), der in einer ersten Lesung am 13. November 2015 im Bundestag (BT-Drucks. 18/6446) behandelt wurde.
Der Gesetzentwurf sieht die Einführung der Tatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung für Ärzte und Angehörige anderer Heilberufe in den neu zu schaffenden §§ 299 a, 299 b E-StGB und damit deren Verankerung im Kernstrafrecht des Strafgesetzbuchs (StGB) vor.
Doch scheint sich das Gesetzgebungsverfahren nunmehr zu verzögern: Eine weitere für Mitte Januar angesetzte Anhörung im Rechtsausschuss ist zunächst verschoben worden (s. hier). Möglicherweise ereilt dieses Gesetzesvorhaben damit das gleiche Schicksal, wie das zum Unternehmensstrafrecht – es bleibt liegen…