Mit Urteil vom 19. Oktober 2016 hat das OLG Frankfurt ein Urteil des LG Frankfurt am Main aus dem Jahre 2015 über die Anfechtbarkeit von Beraterhonoraren in der Insolvenz des Photovoltaik-Unternehmens Q-Cells aufrecht erhalten.
Das damalige Urteil des Landgerichts hatte für einige Furore gesorgt (s. dazu hier und hier), auch weil an der Entscheidung die Praxisuntauglichkeit des Prognosezeitraums für die drohende Zahlungsunfähigkeit deutlich und die Anforderungen an die Erfolgswahrscheinlichkeit von Sanierungsplanungen durch Vermengung zweier BGH-Urteile zu unterschiedlichen Sachverhalten noch einmal gesteigert wurde.
Die Entscheidung nimmt zunächst die zwischenzeitlich erneut und weiter verschärfte BGH-Rechtsprechung (2016) auf, wonach bereits die Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin sei und dies auch bei der Anfechtung einer sog. kongruenten Leistung gelte. Diese Beweisanzeichen habe der Anfechtungsgegner nicht entkräften können, denn ein dieses Beweisanzeichen entkräftendes (negatives) Beweisanzeichen in Form eines schlüssigen und ernsthaften Sanierungskonzeptes sei nicht vorgelegt oder gar umgesetzt worden.
Die Indizwirkung der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit könne nämlich dann ausgeschlossen sein, wenn die angefochtene Rechtshandlung als Bestandteil eines ernsthaften, letztlich aber gescheiterten Sanierungskonzepts von einem anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet gewesen ist. Voraussetzung dafür sei aber, dass zu der Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorliege, dass beim Schuldner die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigt und mindestens in Anfängen schon in die Tat umgesetzt worden ist.
Im Folgesatz zu dieser bekannten Definition des BGH übernimmt das OLG dann die fehlerhafte Vermengung zweier BGH-Urteile (s. dazu Kommentierung hier) der Vorinstanz und fährt fort, dass der Schuldner demnach zum jeweiligen Zeitpunkt der Rechtshandlung die sichere Erwartung haben durfte, dass die Restrukturierung in Bälde erfolgreich abgeschlossen sein würde. Im Gegensatz dazu räume die bloße Hoffnung des Schuldners auf Sanierung seinen Benachteiligungsvorsatz nicht aus, wenn die dazu erforderlichen Bemühungen über die Entwicklung von Plänen und die Erörterung von Hilfsmöglichkeiten nicht hinausgekommen sind. Somit setzt das OLG ohne inhaltliche Auseinandersetzung diesen Fehler der Vorinstanz fort.
Auch schließt sich das OLG der bedenklichen Ansicht der Vorinstanz an, wonach sich die (letztlich durch den BGH widerlegte) Rechtsansicht des LG und des OLG Frankfurt in der Frage der Anwendbarkeit des für die Sanierungsplanung entscheidenden SchVG den Beratern als unüberwindbares rechtliches Hindernis zur erfolgreichen Umsetzung des Sanierungskonzepts hätte aufdrängen müssen.
Schließlich wischt das OLG den (berechtigten) Einwand der Anfechtungsgegner, wonach der Rechshandlung eine „bargeschäftsähnliche Lage“ zu Grunde gelegen habe, mit dem Argument beiseite, dass nach dem Wortlaut des § 142 InsO dieser eben nicht auf § 133 InsO anwendbar sei. Zwar hat das OLG Frankfurt den Wortlaut der Normen tatsächlich auf seiner Seite, es übersieht allerdings – die seinerseits fragwürdige – Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (etwa 2015), wonach eine Anfechtung nach § 133 InsO zumindest dann ausgeschlossen sein kann, wenn der Schuldner seine Leistung Zug um Zug gegen eine zur Fortführung seines Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung erbracht hat, die den Gläubigern im Allgemeinen nutzt. Der subjektive Tatbestand kann hiernach entfallen, wenn in unmittelbarem Zusammenhang mit der potenziell anfechtbaren Rechtshandlung eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners gelangt, also ein Leistungsaustausch ähnlich einem Bargeschäft stattfindet. Dem liegt zu Grunde, dass dem Schuldner in diesem Fall infolge des gleichwertigen Leistungsaustauschs die dadurch eingetretene mittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht bewusst geworden sein kann (eben die „bargeschäftsähnliche Lage“). Auch wenn man im vorliegenden Fall schon Zweifel an einer „zur Fortführung seines Unternehmens unentbehrlichen Gegenleistung“ hegen kann, so sorgt doch bereits die schlichte Nichtauseinandersetzung des OLG Frankfurt mit dieser durchaus bekannten Rechtsfigur des BGH für einige Verwunderung.
Insgesamt ist diese Entscheidung des OLG Frankfurt wegen der angesprochenen Mängel durchaus diskussionswürdig. Nach dem In-Kraft-Treten der Reform des Insolvenzanfechtungsrechts Anfang April 2017 (s. dazu hier) könnte sich die Rechtsprechung im Bereich der Anfechtung von Beraterhonoraren aber wieder etwas entspannen, so dass man die Entscheidung als (bedauerlichen) Einzelfall „verbuchen“ könnte. Allerdings könnte diese Rechtsprechung, auch wenn sie sich zunächst nur auf die Insolvenzanfechtung von Beraterhonoraren bezieht – so sie vom Bundesgerichtshof aufrecht erhalten wird – durchaus weitreichende Auswirkungen auch für andere Bereiche, insbesondere die Frage der Haftung wegen Insolvenzverschleppung haben. Dies auch vor dem Hintergrund der Fälle der P+S-Werften (s. hier) und Praktiker (s. hier).
OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 19.10.2016 – 19 U 102/15