Na, das nenne ich mal eine Steilvorlage: Im Anschluss an meinen eher theoretischen Grundlagenartikel zu „Internal Investigations“ (hier) liefert mir prompt das Bundesverfassungsgericht mit seinen Entscheidungen in Sachen „Jones Day / Audi“ einen praktischen Anwendungsfall par excellence. Die Gelegenheit lasse ich mir natürlich nicht entgehen:
Insolvenzen: ja watt denn nu? Rauf oder runter?
Die Wirtschaftsauskunft Creditreform verkündete in einer Pressemeldung am 27. Juni 2018, dass die Zahl der Unternehmensinsolvenzen im ersten Halbjahr 2018 um 3,3% auf 9.900 Fälle im Vergleich zum ersten Halbjahr 2017 abgenommen habe (hier), was in der Presse auch entsprechend gewürdigt wurde (hier). Demgegenüber teilte DeStatis heute lapidar mit, dass die Unternehmensinsolvenzen im April 2018 um +9,9% im Vergleich zum Vorjahresmonat gestiegen seien (hier). Selbst wenn man berücksichtigt, dass die Unternehmensinsolvenzen im 1. Quartal noch einmal um 3,0% im entsprechenden Vorjahresvergleich gesunken sind (hier), scheinen die von Creditreform erhobenen Daten im Lichte der Angaben von DeStatis doch näher begründungsbedürftig.
„Internal Investigations“ oder die „Amerikanisierung der Strafverfolgung“
Nach meinem Grundsatzartikel zu „Wirtschaftskriminalität – Was geht mich das an?“ nehme ich den Faden wieder auf und beleuchte nachfolgend einen weiteren mit Anglizismen durchsetzten Bereich der „privaten Strafverfolgung“, nämlich den der „Internal Investigations“.
EuGH: § 8c 1a KStG („Sanierungsklausel“) rechtmäßig
Paukenschlag aus Brüssel: Der EuGH erhält die sog. „Sanierungsklausel“ des § 8c 1a KStG aufrecht und kassiert das entgegenstehende Urteil des Europäischen Gerichts 1. Instanz (EuG) und den damaligen Nichtigkeitsbeschluss der EU-Kommission. Damit können Anteilsübertragungen an potentielle Investoren im Rahmen einer qualifizierten Unternehmenssanierung ab sofort wieder unter Nutzung der aufgelaufenen Verlustvorträge erfolgen.
Deutlicher Anstieg der Wirtschaftskriminalität in 2017
Das BKA verzeichnet in seinem aktuellen „Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität 2017“ mit insgesamt 74.070 registrierten Fällen einen Anstieg der Wirtschaftskriminalität in Deutschland um 28,7 Prozent im Vergleich zum Vorjahr (2016: 57.546 Fälle) und auch im Vergleich zum Durchschnitt der letzten fünf Jahre. Damit ist der Anteil der Wirtschaftskriminalität an allen polizeilich bekannt gewordenen Straftaten auf 1,3% (2016: 0,9 Prozent) gestiegen. Auch die durch Wirtschaftskriminalität angerichteten Schäden sind im Vergleich zum Vorjahr um 25,9% gestiegen und machen mit Euro 3,74 Mrd. (2016: Euro 2,97 Mrd.) erneut die Hälfte des Gesamtschadens aller Straftaten aus.
BMF scheitert erneut am BFH („Sanierungserlass“)
Lange musste man ja nicht auf die Reaktion des Bundesfinanzhofes (BFH) gegen das BMF-Schreiben vom 29. März 2018 warten (s. dazu hier): Mit einem Urteil vom 16. April 2018 erklärt der BFH lapidar: „Die Wiederholung der Verwaltungsauffassung durch das BMF-Schreiben vom 29. März 2018 (BStBl I 2018, 588) ändert daran nichts.“
Wirtschaftskriminalität – was geht mich das an?
Was haben die aktuellen Fälle S&K, P&R und (ganz frisch) Allianz gemeinsam? Sie alle sind Beispiele für potentielle Wirtschaftskriminalität – neudeutsch (wenn auch nicht umfassend) häufig „Fraud“ genannt. Aber selbst wenn sich – gerade wieder im Zuge der Ermittlungen bei VW-Diesel-Skandal – derartige Anglizismen auch in der Presse häufen, so ist dieser Bereich im deutschen Mittelstand eher unterbeleuchtet, wie folgende Anekdote veranschaulichen mag:
„Bugwellentheorie“ adé – Haftung ohé
Mit einem im Dezember 2017 ergangenen Urteil hat der BGH der sog. „Bugwellentheorie“ bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit eine Absage erteilt und damit einerseits für mehr Rechtssicherheit gesorgt, andererseits aber auch die Haftungsgefahren für Geschäftsführer erhöht.