In Anbetracht der Belastungen, die verschiedene Corona-Hilfspakete (s. dazu schon hier) in den Bilanzen gerade mittelständischer Unternehmen hinterlassen haben dürften, stellt sich vermehrt Frage nach Alternativen oder Ergänzungen zur klassischen Kreditfinanzierung über die Hausbank. Aber auch die Finanzierung der „Transformation“ der deutschen Wirtschaft hin zu einer „Green Economy“ erfordert bekanntlich Milliardeninvestitionen (s. nur hier). Gerade bei großen Unternehmen wird für derartige Finanzierungsvorhaben gerne der Kapitalmarkt durch die Emission von Anleihen „angezapft“. So hat beispielsweise die Lufthansa jüngst die gewährten staatlichen Hilfen mit Hilfe von Anleiheemissionen zurückzahlen können (hier). Vor diesem Hintergrund beleuchte ich in einem weiteren Artikel aus meiner Serie zu „Möglichkeiten der Unternehmensfinanzierung“ – nach Sale and Lease Back (hier), den Corona-Hilfen (s. dazu erneut hier) und zuletzt Schuldscheindarlehen (hier) – diesmal die Unternehmensanleihe, mit besonderem Augenmerk auf die sog. „Mittelstandsanleihe“, auch „Mini-Bond“ genannt. Zudem wird die die im letzten Sommer erfolgte Restrukturierung der Eterna-Anleihe einer ersten Analyse unterzogen.
Unternehmensinsolvenzen – November 2021 – same old, same old?
Angesichts der von Destatis gemeldeten Zunahme der Anträge auf Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens um immerhin 6% im September (s. hier), hatte ich – nach einem quasi ununterbrochenen Rückgang der Antragszahlen durch die gesamte Pandemie hindurch – die Frage aufgeworfen, ob vielleicht „doch alles anders“ sei. Legt man die neuesten Zahlen von Destatis zu Grunde, bleibt allerdings doch alles beim Alten („same old, same old“) des stetigen Rückgangs der Zahl der Unternehmensinsolvenzen. Die Zahlen des IWH-Insolvenztrends sprechen demgegenüber zumindest auf kurze Sicht wieder eine andere Sprache. Der Reihe nach:
BGH gegen Zombie-Unternehmen! Wirklich?
Im Juli diesen Jahres entschied der zweite Zivilsenat des BGH, dass „die vorsätzliche Insolvenzverschleppung in der Absicht, das als unabwendbar erkannte Ende eines Unternehmens so lange wie möglich hinauszuzögern, den Tatbestand einer sittenwidrigen Schädigung iSd. § 826 BGB [erfüllt], wenn dabei die Schädigung der Unternehmensgläubiger billigend in Kauf genommen wird.“ Diese Entscheidung ist schon deswegen interessant, weil sie zum einen möglicherweise im Widerspruch zu einer Entscheidung des sechsten Senats des BGH steht, aber auch, weil einige Kommentatoren in der Entscheidung (fälschlicherweise?) ein probates Mittel gegen „Unternehmenszombies“ sehen.
Transparenzregister – umfassende neue Meldepflichten
Mit dem bereits am 1. August 2021 in Kraft getretenen (verkürzt als) „Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz“ bezeichneten Gesetz hat der deutsche Gesetzgeber erneut die Regelungen zur Verhinderung von Geldwäsche maßgeblich überarbeitet (bei mir zuletzt hier eher polemisch kommentiert), insbesondere aber die Verpflichtungen von Unternehmen in Bezug auf das – in den §§ 18 ff. GwG geregelte – Transparenzregister erheblich erweitert. Da die Regelungen für das Gros der deutschen Unternehmen in der Form juristischer Personen (also insbesondere GmbH, KG und AG) bereits ab Ende März bzw. Ende Juni 2022 die Einpflegung (weiterer) Daten in das Register erfordert, nachfolgend ein Überblick zu den wichtigsten Neuregelungen (zuletzt hier) :
Oktober 2021 – Unternehmensinsolvenzen – doch alles anders?
Kaum glaubt man, bei einem Blick in die Glaskugel mal einen so einigermaßen verlässlichen Ausblick machen zu können (dass es nämlich auf absehbare Zeit keine stark steigenden Insolvenzzahlen geben dürfte, im letzten Monat, hier), schon schlägt VUCA wieder zu. Und alles ist vielleicht doch wieder anders, als prognostiziert:
StaRUG – die ersten Entscheidungen sind da
Das StaRUG ist jetzt ein Drei-Viertel Jahr in Kraft (s. dazu hier). und mit Eterna absolviert gerade das erste große und prominente Unternehmen eine Restrukturierung nach diesem neuen Recht (s. dazu hier). Grund genug, sich einen Überblick über die ersten Entscheidungen unter dem StaRUG zu beschäftigen:
September 2021 – Unternehmensinsolvenzen – und der Herbst erst…
Wie bereits in den Vormonaten (s. zuletzt bei mir hier), so weisen auch die aktuellen Meldungen zur Entwicklung der Unternehmensinsolvenzen von Destatis (hier) und IWH (hier) nur in eine Richtung – nach unten. Demnach sank die Zahl der Unternehmensinsolvenzen im ersten Halbjahr 2021 um -17,7%, dabei alleine im Juni 2021 um weitere -11,6%. Auch die Frühindikatoren weisen mit -19% (Destatis, Zahl der Insolvenzanträge), bzw. -11% (IWH, Zahl der bislang dem Handelsregister gemeldeten eröffneten Verfahren) für August 2021 (jeweils gegenüber Vormonat) nicht auf eine Trendwende hin.
Eigenverwaltung nach SanInsFoG – nicht nur ein Hort der Freude
Im Rahmen der zu Beginn des Jahres 2021 in Kraft getretenen Reformen des Insolvenzrechts durch das „Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG, s. dazu schon hier)“ wurden neben der Überarbeitung der Insolvenzgründe und -antragspflichten sowie der Haftung bei unterlassener Antragstellung (s. dazu hier) auch die Regelungen zur (vorläufigen) Eigenverwaltung einer grundlegenden Überarbeitung unterzogen. Das damit die Einleitung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung nicht unbedingt einfacher werden dürfte, zeigen die folgenden Erwägungen.
August 2021 – Unternehmensinsolvenzen – laue Sommerflaute
Sowohl Destatis (Mai 2021: -25,8% Insolvenzanträge ggü. Vorjahr, hier) als auch der IWH-Insolvenztrend (Juli 2021: -10% (MoM), bzw. -25% (YoY), hier) belegen die (von einem bereits niedrigen Niveau) weiter einbrechenden Insolvenzzahlen, was angesichts der verlängerten Hilfsprogramme (hier) wohl auch wenig verwunderlich ist (s. schon meine Kommentierungen der Vormonate hier und hier).
Die Fortbestehensprognose – immer wieder gerne diskutiert
In zwei aktuellen Entscheidungen beschäftigen sich der zweite Zivilsenat des BGH und das OLG Düsseldorf erneut mit der Frage, welche Kriterien für eine positive Fortbestehensprognose im Rahmen der Überschuldungsprüfung nach § 19 Abs. 2 InsO anzusetzen sind. Interessant ist die Betrachtung beider Entscheidungen, weil sie sich im Kern diametral widersprechen, aber auch, weil sich daran die Maßstäbe an die Überwachungs- und Planungspflichten der Geschäftsleitung nicht nur von Startups gut darstellen lassen.