Mit Beschluss vom 29. September 2015 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf „zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz“ vorgelegt.
Dem Entwurf vorausgegangen waren längere Diskussionen in Fachkreisen sowie Stellungnahmen von Interessenvertretern (z.B. des VID, oder des DAV) auf Grund eines Referentenentwurfs des BMJV aus dem März 2015. Dem Entwurf ist – gegenüber dem Referentenentwurf aus dem März 2015 – zuzugeben, dass er die dort noch häufig verwandten unbestimmten Rechtsbegriffe, wie „Unlauterkeit“ nur noch in der Neufassung der sog. „Bargeschäftsausnahme“ nach § 142 InsO einsetzt.
Allerdings steht auf Grund der sehr verwalterfreundlichen Rechtsprechung des IX. Zivilsenates des Bundesgerichtshof zu befürchten, dass die Reform im Endeffekt nicht zu einer „Entschärfung“ der Vorsatzanfechtung führen wird. Denn zum einen wird die mit sehr niedrigen Schwellen arbeitende Rechtsprechung in Bezug auf den eigentlichen Kern der Vorsatzanfechtung nicht geändert – was z.B. durch das MoMiG mit der Änderung der Regelungen zu sog. „eigenkapitalersetzen Darlehen“ geschah. Zum anderen kann der BGH durch eine niedrige Schwelle für die Annahme der „Unlauterkeit“ auch für die nunmehr für die Vorsatzanfechtung geltende Bargeschäftsausnahme relativ einfach aushebeln. Schließlich zeigt die Praxis, dass die Anfechtungsfrist von zehn Jahren fast nie ausgeschöpft wurde, das Gros der Anfechtungstatbestände vielmehr innerhalb der letzten drei vor dem Insolvenzantrag zu verorten ist. Somit dürfte die Fristverkürzung nur marginal relevant sein.
Dementsprechend ist eine substantielle Änderung im Hinblick auf die einschlägige Rechtsprechung zu § 133 InsO nicht zu erwarten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BGH Anfechtungen, wie im Falle Q-Cells (s. dazu LG Frankfurt, Urt. v. 07.05.2015 – 2-32O 102/13) aufrechterhalten wird. (BZ)