Nachdem der deutsche Gesetzgeber auf Grund europäischer Vorgaben erst 2017 das Geldwäschegesetz reformiert hatte, muss er sich jetzt schon wieder sputen, denn die EU hat ihm nur noch bis Jahresende gegeben, erneute Verschärfungen der Regelungen gegen Geldwäsche umzusetzen (s. zur vorherigen grundlegenden Reform von 2017 hier). So hat der Bundestag denn auch schon am 20. November 2020 – coronabedingt relativ unbemerkt von der Öffentlichkeit – in erster Lesung über den „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche“ debattiert (hier). Das Gesetz enthält zumindest einen Paradigmenwechsel, der die Regelung des § 261 StGB zukünftig auch für den Otto-Normal-Verbraucher „interessant“ machen dürfte.
Destatis: Insolvenzen – auch der Oktober bringt keine Trendwende
Obwohl seit 1. Oktober 2020 die Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit für die überwiegende Anzahl von Unternehmen wieder in Kraft gesetzt wurde (s. näher dazu hier) deuten die „vorläufigen Angaben“ von Destatis darauf hin, dass auch im Oktober die Zahl der Unternehmensinsolvenzen wieder drastisch (bis zu 45%) gesunken ist (s. näher hier). Auch wenn Destatis das noch mit statistischen Ungenauigkeiten zu erklären versucht, so dürfte sich der allgemeine Trend – der im August 2020 zu 35,4 % weniger Unternehmensinsolvenzen als im August des Vorjahres führte – vielleicht etwas gebremst, aber dennoch fortsetzen.
BGH zur Indizwirkung einer inkongruenten Deckung – § 133 InsO
Mit Urteil vom 17. September 2020 hat der BGH erneut seine „Flexibilität“ bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Insolvenzanfechtung angedeutet – und die vom Verfasser zuvor aus vorherigen Entscheidungen entnommene „Entschärfung“ der Anfechtungsrechtsprechung (s. dazu hier) zumindest nicht fortgeführt, wie die nachfolgenden Erläuterungen zeigen: Die Leitsätze des Urteils lauten: a) Die Indizwirkung einer inkongruenten Deckung … mehr
Unternehmensinsolvenzen – ja wo sind sie denn?
So langsam gehen mir die schlagfertigen Umschreibungen zur Beschreibung des beispiellosen Absturzes der Zahl der Unternehmensinsolvenzen aus: Nachdem es im August mit der Anzahl der (voraussichtlich) eröffneten Verfahren um 38,9% im Vergleich zum Vorjahresmonat nach unten ging (s. näher hier), verkündet Destatis für September lapidar: „Im Vergleich zum September 2019 sank die Zahl der eröffneten Regelinsolvenzverfahren um 34,5 %.“ (hier) Also ein weiterer Absturz (und 2019 war bereits ein Rekordjahr – was die rückläufige Entwicklung der Unternehmensinsolvenzen anging, hier). Allerdings sollte man diese vorläufigen Zahlen nur mit einiger Vorsicht genießen: Denn während Destatis die vorläufige Verringerung von eröffneten Insolvenzverfahren über Unternehmen für Juli 2020 zuvor noch mit -29,1% angab (hier), meldet es als endgültige Zahl nunmehr einen Rückgang von „nur“ -16,7%, also gut die Hälfte (hier).
BGH zur Haftung wegen Firmenfortführung bei Erwerb eines Handelsgeschäfts aus der Eigenverwaltung
Nach einer Entscheidung des BGH aus dem Dezember 2019 ist § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB ist auf den Erwerb eines Handelsgeschäfts aus der Insolvenz auch dann nicht anwendbar, wenn die Veräußerung nicht durch den Insolvenzverwalter, sondern durch den Schuldner in der Eigenverwaltung erfolgt. Damit bleibt der BGH auf seiner Linie, die eine Haftung … mehr
StaRUG: neuer Stern am Sanierungshimmel – oder: der Wurm muss dem Fisch schmecken
Das ich das noch erleben darf! Knapp zehn Jahre nach meinem „Plädoyer zur Einführung eines vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens“ (hier) und gut vier Jahre nach meiner (rhetorischen) Frage „Bedingt sanierungsbereit?“ (hier) legt die Regierung (endlich) den Entwurf des “Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts” (Sanierungsrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG) vor, der einem Großteil der in den beiden Artikeln (und nicht nur von mir!) angeregten Reformvorschlägen zumindest Rechnung trägt. Damit hat sich der deutsche Gesetzgeber nach vielen Umwegen (ich sage nur „ESUG“) – und getrieben durch die Europäische Union – nunmehr endlich für funktionierende Mechanismen zur Unternehmenssanierung erwärmt. Und, auch wenn nicht alles Gold ist, was da im Entwurf glänzt, er ist schon mal ein GROSSER Schritt in die richtige Richtung, wie die nachfolgende erste Analyse zeigt:
COVInsAG (u.a.) geht in die Verlängerung
Die vom Gesetzgeber Ende März 2020 erlassenen Gesetze zur Abmilderung der Folgen der Coronavirus-Pandemie („Corona-Folgen-Abmilderungsgesetz“, s. dazu näher hier) waren zeitlich begrenzt und wären in der Masse Ende September 2020 ausgelaufen. Angesichts der andauernden Pandemie wurden nunmehr die entsprechenden Regulierungen zum Teil nachjustiert, insgesamt aber zumindest bis Jahresende 2020 verlängert.
BMJV: Restschuldbefreiung in drei Jahren
Der Bundestag hat am 9. September 2020, in erster Lesung über einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vom 1. Juli 2020 (hier) beraten. Auch dieser Gesetzentwurf dient letztlich der Umsetzung der an dieser Stelle schon mehrfach diskutierten EU-Richtlinie zum „Präventiven Restrukturierungsrahmen“ (s. bereits hier).
Unternehmensinsolvenzen: es geht immer noch tiefer und tiefer…
Und wenn man meint, es geht nicht mehr tiefer (s. entsprechend zum Vormonat hier), dann bringt Destatis gleich den nächsten Paukenschlag: „Im Vergleich zum August 2019 sank die Zahl der eröffneten Regelinsolvenzverfahren [im August] um 38,9 %.“ (hier) Achtunddreißig Prozent (!!!) weniger Unternehmensinsolvenzen im Vorjahresvergleich in der größten Wirtschaftskrise, die die Bundesrepublik Deutschland in ihrem knapp über 70-jährigen Bestehen jemals erlebt hat. Das ist krank.
Insolvenzantragspflicht begrenzt weiter ausgesetzt
In seiner Sitzung am Montagabend, 25. August 2020, hat der Koalitionsauschuss der die Bundesregierung bildenden Koalition aus CDU und SPD u.a. unter Top 3 Ziff. 8 beschlossen:
„Die Regelung über die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für den Insolvenzantragsgrund der Überschuldung wird bis zum 31.12.2020 weiterhin ausgesetzt.“
Koalitionsausschuss 25. August 2020