Zwar sieht der Entwurf zur Richtlinie eines „Präventiven Restrukturierungsrahmens“ (s. dazu näher hier) bereits eine Höchstdauer bis zur Entschuldung von „Unternehmern“ von drei Jahren vor (s. Titel III, Art. 20 ff.). Damit würde sich die Dauer bis zu einer Restschuldbefreiung, die gemäß § 287 Abs. 2 InsO aktuell bis zu sechs Jahre seit Antragstellung betragen kann, halbieren.
Destatis: …und sie fallen (wieder) weiter….
Wie sich angesichts der aktuellen „Wasserstandsmeldung“ von Destatis herauskristallisiert, war die Vorsicht, mit der ich die vorgebliche Trendwende der Zahl Unternehmensinsolvenzen im Vormonat „genossen“ habe, durchaus angebracht: Stieg die Zahl der entsprechenden Pleiten im Januar noch um 5,7% (hier), fiel sie im Februar 2019 gleich wieder um 2,8% (hier; jeweils im Vorjahresvergleich). Für die Verkündung einer Trendwende bei den Insolvenzen ist es also nach wie vor zu früh.
Whistleblower – nun doch geschützt?
Am 26. April 2019 ist das „Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)“ in Kraft getreten, welches die ebenfalls kurz zuvor beschlossene EU-Richtlinie „über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse)“ (2016/943) in deutsches Recht umsetzt.
EU: Präventiver Restrukturierungsrahmen – Zwischenstand
Mit „Legislativer Entschließung“ vom 28. März 2019 hat das Europäische Parlament der im Rahmen der Trilogverhandlungen erzielten Einigung mit dem Rat (s. inhaltlich dazu näher hier) über neue Regeln für Insolvenzverfahren zugestimmt. Damit muss der Rechtsakt nun noch vom Rat förmlich angenommen werden, bevor er im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden kann. Derzeit wird damit für den Sommer 2019 gerechnet. Angesichts der sich verschlechternden wirtschaftlichen Aussichten und der bisherigen Schnelligkeit der EU-Institutionen in diesem Verfahren sollte man sich aber auch hier über eine schnellere Entscheidung nicht wundern.
Destatis: Unternehmensinsolvenzen steigen im Januar 2019
Während die Zahl der Unternehmensinsolvenzen zum Ende des Jahres und über das ganze Jahr 2018 hinweg noch auf ein Niveau sanken, das seit der Einführung der Insolvenzordnung vor 20 Jahren nicht mehr erreicht wurde (hier), stieg die Zahl im Januar 2019 um 5,7% im Vorjahresvergleich an (hier). Weist damit der nachlaufende Konjunkturindikator der Insolvenzen nun in dieselbe Richtung, wie vorlaufende Konjunkturindikatoren, etwa Auftragseingänge, die ja seit Monaten eher rezessive Tendenzen aufzeigen (näher hier)?
Deckungsquote steigt überraschend
Während die sog. „Deckungsquote“ – also die Quote, die die Gläubiger eines insolventen Unternehmens auf ihre ursprüngliche Forderung erhalten – für Verfahren, die bis Ende 2015 beendet wurden, auf durchschnittlich nur noch 2,2% gesunken war (näher dazu hier), hat sie sich nach Angaben von Destatis für bis Ende 2017 beendete Verfahren im Schnitt auf 3,9% fast verdoppelt (hier).
BGH zur Haftung des Aufsichtsrates
Aus der sog. „ARAG-Garmenbeck“-Entscheidung des BGH folgt grundsätzlich, dass der Aufsichtsrat etwaige Schadenersatzansprüche gegen den Vorstand geltend machen muss. Mit einem im September 2018 ergangenen Urteil hat der BGH die Haftung des Aufsichtsrates weiter verschärft.
Destatis: 3,9% weniger Unternehmensinsolvenzen als 2017
Zwar entschleunigte sich der Rückgang der Unternehmensinsolvenzen gegenüber dem Vormonat (s. hier) etwas, blieb mit -10,2% im Dezember 2018 (gegenüber dem Vorjahresmonat, hier) aber weiterhin im dramatischen Bereich. Über das gesamte Jahr 2018 hinweg mussten nach Angaben von Destatis mit 19.302 Unternehmen insgesamt noch einmal 3,9% weniger Unternehmen den Gang zum Insolvenzrichter antreten als im Vorjahr. Dies ist der niedrigste Stand seit Einführung der Insolvenzordnung im Jahre 1999.
Haftungsbefreiende Ressortverteilung bei Geschäftsführern?
Der II. Zivilsenat des BGH konkretisiert in einer aktuellen Entscheidung die Anforderungen, unter denen einem Geschäftsführer eine Freistellung von der Haftung wegen masseschmälernder Leistungen nach § 64 GmbHG auf Grund fehlender Ressortzuständigkeit gelingen kann.
Der Eigenverwalter haftet wie ein Insolvenzverwalter
Zumindest für die Fachwelt wenig überraschend hat der Bundesgerichtshof (BGH) im April 2018 entschieden, dass (zumindest) der „Sanierungsgeschäftsführer“ in der Eigenverwaltung gegenüber den Gläubigern, mit denen er unter Insolvenzschutz neue Verträge abgeschlossen hat, wie ein Insolvenzverwalter haftet.