Bereits gut einen Monat nach der überraschenden Entscheidung des BFH zum Sanierungserlass hatte der Bundesrat bereits eine gesetzliche Neuregelung vorgeschlagen und die OFD Frankfurt eine Verfügung zum Umgang mit Anträgen auf Erlass von Sanierungsgewinnen herausgegeben. Nun will die Regierung (vertreten durch das BMF) und das Parlament augenscheinlich zum Taktgeber werden:
So veröffentlichte das BMF am 27. April 2017 einen Erlass, um die Rechtsunsicherheiten, die mit der Kehrtwende des BFH verbunden sind, zumindest abzumildern (tw. wird auch von einem „Nichtanwendungserlass“ gesprochen) und am gleichen Tag verabschiedete das Parlament das „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“, in den in aller Eile noch der vom Bundesrat empohlene neue § 3a EStG eingefügt wurde, eben der „Sanierungserlass in Gesetzesform“.
Inhaltliche Kritik wurde bislang vor allen Dingen von der ARGE Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltsverein laut, die insbesondere moniert, dass die nunmehr getroffene Regelung eine Benacheiligung für Einzelunternehmer darstelle. Auch sei das Gesetz wesentlich komplizierter, als die bisherige Regelung. Ansonsten sind die Kommentatoren doch noch nicht so schnell, wie die Exekutive. Zumindest aber – und das war ein Schwachpunkt des damaligen Sanierungserlasses – umfasst die Neuregelung auch die gewerbesteuerliche Regelung des Sanierungsgewinns.
Der § 3a EStG (neu) wird allerdings auch erst nach beihilferechtlicher Genehmigung seitens der EU-Kommission in Kraft treten. Es bleibt damit abzuwarten, ob die Kommission das selbe Tempo an den Tag legen wird, wie der deutsche Gesetzgeber. Angesichts der eigenen Bemühungen der Kommission, Sanierungen im gemeinsamen Wirtschaftsraum zu fördern (s. näher dazu hier) wäre aber alles andere als eine Genehmigung (u.U. unter Auflagen) eine derbe Überraschung. Damit aber gewinnt zumindest zwischenzeitlich der oben genannte BMF-Erlass zumindest für sog. „Altfälle“, also solche Sanierungsfälle, die vor Bekanntwerden der BFH-Entscheidung schon bei der Finanzverwaltung anhängig waren, an Bedeutung. Denn nach dem BMF-Schreiben genießen diese Fälle unter bestimmten Umständen einen Vertrauensschutz und können nach wie vor auf einen Erlass des Sanierungsgewinns hoffen.
Bei Neufällen – also Sanierungen ab dem 9. Februar – heißt es dagegen warten. Die bestehende Rechtsunsicherheit wird für Sanierungen nicht gerade förderlich sein – um es vorsichtig auszudrücken. Aus volkswirtschaftlicher Sicht kann man nur froh sein, dass die BFH-Entscheidung zu Zeiten einer prosperierenden Wirtschaft und stetig rückläufiger Insolvenzzahlen erging. Und man kann nur hoffen, dass der „Sanierungserlass in Gesetzesform“ bis zur nächsten Wirtschaftskrise in Kraft ist.
BMF-Schreiben 27. April 2017
Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen – BT-Drs. 18/11531