Am 26. April 2019 ist das „Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)“ in Kraft getreten, welches die ebenfalls kurz zuvor beschlossene EU-Richtlinie „über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse)“ (2016/943) in deutsches Recht umsetzt.
Entgegen meiner Erwartungen (s. dazu hier) haben damit sowohl der europäische (hier) und auch der deutsche Gesetzgeber (hier) doch sehr zügig das bislang eher zäh verlaufende Gesetzgebungsverfahren zum Schutz sog. „Whistleblower“ (vorerst) abgeschlossen.
Noch im Endspurt haben sowohl die Richtlinie als auch das deutsche Gesetz wesentliche Änderungen erfahren: So hätten Whistleblower beim vorherigen Entwurf des deutschen Gesetzes nachweisen müssen, dass sie aus der „Absicht, der Öffentlichkeit etwas Gutes zu tun“ handeln würden. Dieser „Gesinnungsparagraph“ wurde jedoch in den letzten Lesungen gestrichen (s. näher hier). Aber auch Anwälte und Journalisten können sich über einen gegenüber den Entwürfen verbesserten Schutz freuen: So dürfen Informationen, die unter die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht fallen, auch nicht von Whistleblowern preisgegeben werden. Demgegenüber gilt die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen durch Journalisten ausdrücklich nicht als rechtswidrige Beihilfehandlungen (s. auch hier). Die Praxis wird nun zeigen, ob Whistleblower – wie Herr Assange oder Frau Manning – wirklich effektiv durch diese Regelungen geschützt werden.
Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) v. 18.04.2019, BGBl. I S. 466
Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016