Zwar sieht der Entwurf zur Richtlinie eines „Präventiven Restrukturierungsrahmens“ (s. dazu näher hier) bereits eine Höchstdauer bis zur Entschuldung von „Unternehmern“ von drei Jahren vor (s. Titel III, Art. 20 ff.). Damit würde sich die Dauer bis zu einer Restschuldbefreiung, die gemäß § 287 Abs. 2 InsO aktuell bis zu sechs Jahre seit Antragstellung betragen kann, halbieren.
Nach dem Wortlaut der Richtlinie würde eine derartige Regelung eben aber nur für „Unternehmer“ gelte. Allerdings enthält Erwägungsgrund Nr. 21 des RL-Entwurfs eine Empfehlung für den Verbraucherbereich:
„Diese Richtlinie enthält zwar keine verbindlichen Vorschriften über die Überschuldung von Verbrauchern, aber es wäre den Mitgliedstaaten aus den genannten Gründen zu empfehlen, so früh wie möglich die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Entschuldung auch auf Verbraucher anzuwenden.“
Nicht nur die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein fordert dementsprechend eine einheitliche Verkürzung der Dauer bis zur Restschuldbefreiung auch für alle anderen Insolvenzverfahren betreffend natürliche Personen. Und der deutsche Gesetzgeber scheint der Verkürzung tatsächlich nicht ablehnend gegenüber zu stehen.
Die EU-Mitgliedsstaaten haben ab Veröffentlichung der Richtlinie, mit der im Sommer 2019 gerechnet wird, grundsätzlich zwei Jahre Zeit zur Umsetzung in nationales Recht (vgl. Art. 34 RL-Entwurf). Zwar besteht auch die Möglichkeit der Verlängerung dieser Frist, aber jüngste Äußerungen aus dem BMJV – etwa im Rahmen des 16. Deutschen Insolvenzrechtstages Ende März 2019 – lassen vermuten, dass der Gesetzgeber zu einer schnelleren Umsetzung neigen dürfte.
DAV (Arge Insolvenzrecht & Sanierung) Pressemitteilung 4/2019